Für diese Art der Beschäftigung braucht man keine Lohnsteuerkarte, da man sich in keinem Angestelltenverhältnis befindet. Man kann frei entscheiden, ob man Aufträge annimmt oder ablehnt. Für den Arbeitgeber hat es den Vorteil, dass er keine Sozialabgaben leisten muss.
Zunächst muss unterschieden werden, ob man freiberuflich oder selbständig, aber nicht freiberuflich tätig ist. Im zweiten Fall muss ein Gewerbe beim örtlichen Ordnungs- oder Gewerbeamt anmeldet werden. Hier fällt eine Gewerbesteuer in der von der Kommune festgelegten Höhe an. Diese fällt jedoch erst an, wenn der Gewinn aus dem Gewerbe den Freibetrag von 25.000 Euro jährlich übersteigt. Freiberufler sind dagegen von der Gewerbesteuer befreit. Mit der Gewerbeanmeldung wird neben dem Finanzamt auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. die Handwerkskammer informiert, und man ist zwangsläufig Mitglied der IHK.
In Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetztes werden freiberufliche Tätigkeiten definiert. Zu freiberuflichen Tätigkeit zählt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Bezahlung: Den Lohn bekommt man Brutto gegen eine Rechnung die man dem Arbeitgeber stellt. Folgende Punkte müssen in der Rechnung aufgeführt werden:
- Steuernummer
- Rechnungsdatum
- vollständige Adresse
- Unterschrift
Steuernummer: Um selbstständig tätig zu werden benötigt man eine Steuernummer. Diese muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Diese Nummer muss auf jeder gestellten Rechnung
Umsatzsteuer: Selbstständige, die im Vorjahr weniger als 17.500€ Umsatz gemacht haben und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000€ Umsatz machen werden, können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Ansonsten fällt eine Umsatzsteuer an. Es besteht die Möglichkeit Ausgaben, die man im rahmen seiner Tätigkeit leistet von der Umsatzsteuer abzusetzen. Somit sollte man sich auch als Geringverdienender überlegen, ob man absetzbare Ausgaben hat und sich somit für eine Umsatzsteuerpflicht entscheiden sollte.
Einkommenssteuer: Bis Mai des darauf folgenden Jahres muss ein Selbstständiger eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Wird dies versäumt schätzt das Finanzamt die zu entrichtende Einkommenssteuer, was in der Regel wesentlich Höher als der tatsächliche Betrag ausfällt.